Bearbeitungsgebühren für Verbraucherdarlehen sind unzulässig


In vielen Anschaffungs- oder Verbraucherdarlehensverträgen finden sich Klauseln, die eine Bearbeitungsgebühr von 1% bis 3% der Darlehenssumme festschreiben. Der BGH hat am 13.05.2014 ( XI ZR 170/13 und  XI ZR 405/12) entschieden, dass diese Klauseln unwirksam sind. Von der Bank vereinnahmte Bearbeitungsgebühren sind an den Darlehensnehmer zzgl. gesetzlichem Verzugszins wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu erstatten.

Am 28.10.2014 hat der BGH auch zur Frage der Verjährung der Rückforderungsansprüche wegen Bearbeitungsentgelten Stellung genommen.  

Danach sind seit dem 31.12.014 solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2012 entstanden sind.  BGH 28.10.14 - XI ZR 348/13 

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