Kreditkündigung

 

Besonders die Kündigung von Verbraucherkreditverträgen ist an bestimmte Formalien gebunden.

Nach § 498 BGB kann ein Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann gekündigt werden, wenn

  • der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrages des Darlehens im Verzug ist. Oder
  • wenn das Darlehen mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen worden ist mit zumindest 5 Prozent des Nennbetrages des Darlehens im Verzug ist und 
  • dem Darlehensnehmer eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt worden ist. Mit der Fristsetzung muss die Erklärung verbunden sein, dass bei Nichtzahlung des (bezifferten) Zahlungsrückstands binnen der gesetzten Frist der gesamte Restbetrag zur Rückzahlung fällig wird.

Dem Darlehensnehmer soll außerdem ein Gespräch zur einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit angeboten werden.

Wenn die Fristsetzung mit eindeutiger Kündigungsandrohung nicht hinreichend ernsthaft und genau formuliert ist, ist eine nachfolgende Kreditkündigung unwirksam.

 

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