Kreditwiderruf / VorfälligkeitsentschädigungViele Schuldner vergessen, dass die vorzeitige Beendigung eines Immobiliendarlehens mit hohen Kosten verbunden sein kann. Wer vor Ablauf der Zinsbindungsfrist aus einem laufenden Immobiliendarlehen aussteigen will - sei es, weil die Immobilie veräußert werden soll oder weil günstigere Zinsen anderswo in Anspruch genommen werden sollen - muss der Bank für die Restlaufzeit des Darlehensvertrages Schadenersatz in Form der Vorfälligkeitsentschädigung leisten. (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB) Die Vorfälligkeitsentschädigung bemisst sich dabei nach entgangenem Zinsertrag der Bank für den Rest der Laufzeit und kann sich wegen in der Regel langer Laufzeiten und hohen Darlehensbeträge schnell im fünfstelligen Bereich bewegen. Die Vorfälligkeitsentschädigung kann unter Umständen durch Widerruf des Darlehensvertrages eingespart werden. Dies kommt in vielen Fällen auch für nach 2010 geschlossene Darlehensverträge in Betracht. Durch den Widerruf kann Vorfälligkeitsentschädigung eingespart oder Umschuldung zu günstigeren Konditionen erreicht werden. Bespiele für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nach 2010 sind: Ein Klammerzusatz hinter der Formulierung: "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse/Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde"). Viele Sparkassen, Volksbanken, Sparda-Bank oder Ing DiBa haben diese Formulierung verwendet, dann aber die Aufsichtsbehörde nicht benannt. Da die Bank den Beginn der Frist von der Mitteilung der Aufsichtsbehörde abhängig macht, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht benennt, ist die Frist nicht in Gang gesetzt. Die IngDiBa hat in einigen Verträgen die Formulierung "Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde" verwandt. Selbstverständlich ist diese Formulierung falsch, da es für den Darlehensnehmer! gar keine Aufsichtsbehörde gibt. Von der DSL-Bank wurde vielfach ein Zusatz unter der Widerrufsbelehrung verwendet, mit sich der Darlehensnehmer mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung bindet. Auch diese Formulierung macht die Widerrufsbelehrung unwirksam, obwohl sie nicht in die Belehrung integriert ist. Sie ist aber geeignet, beim Darlehensnehmer Unklarheit über den Beginn der Widerrufsfrist zu schaffen, da der Darlehensnehmer nicht wissen kann, wann der Vertragsschkuss - nämlich die Annahme des Angebots des Darlehensnehmers durch die Bank - stattfindet. In manchen Verträgen sind die nach Widerruf zu entrichtenden Zinsen nicht ausdrücklich in Form eines konkreten täglichen Zinsbetrages bezeichnet. Dies war vom gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben. Diese Widerrufsbelehrungen sind unwirksam. Einige Banken haben den Hinweis auf die Folgen des Widerrufs oder die damit verbundenen Kosten gar nicht erteilt. Auch dies macht die Widerrufsbelehrung unwirksam. Sehr viele der in der Zeit von November 2002 bis Juni 2010 in Immobiliendarlehensverträgen, Verbraucherdarlehensverträgen und Lebensversicherungsverträgen erteilten Widerrufsbelehrungen sind unwirksam. Die Widerrufsfrist für alle in dieser Zeit geschlossenen Verträge ist allerdings endgültig am 21.06.2016 abgelaufen. Nur wenn Sie den Widerruf bis zum 21.06.2016 erklärt haben, ist die Durchsetzung ggf. auch heute noch möglich. Hierzu ergehen ständig neue Entscheidungen, so dass eine neuerliche Überprüfung sinnvoll sein kann. Kann ein Darlehensvertrag heute noch widerrufen werden sind die gegenseitig gewährten Leistungen zurückzuerstatten. Selbstverständlich müssen Sie die Darlehensvaluta zahlen.
Beispiele für unwirksame Widerrufsbelehrungen in der Zeit von 2002 bis 2010 sind:
Handelsblatt zum Kreditwiderrufsrecht 14.08.2013 Finanztest Immobilienkredite 7/2014 Handelsblatt Vorfälligkeitsentschädigung einsparen 29.09.2014 |