Das Regelinsolvenzverfahren 

kann von Personen beantragt werden, die

  • selbständig sind oder
  • ehemals selbständig waren und entweder mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Die Insolvenzantragstellung im Regelinsolvenzverfahren ist ohne vorbereitende Handlung einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Rechtsanwalts zulässig, wenn Zahlungsunfähigkeit droht oder besteht.

Eine anwaltliche Begleitung - vor Insolvenzantragstellung - ist dringend anzuraten. Der Schuldner sollte sich vor Insolvenzantragstellung über die Folgen seines Antrags informieren.

Insbesondere ist zu beachten, dass Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nur in Verbindung mit einem eigenen Insolvenzantrag und nur vor Insolvenzeröffnung möglich ist.  Bis zur Insolvenzeröffnung kann der Antrag jederzeit zurückgenommen werden. Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, ist das nicht mehr möglich.

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