Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2023
Die Höhe Ihres individuell unpfändbaren Betrages bemisst sich nach den §§ 850 ff. ZPO.
Nach der neuen Pfändungstabelle für 2023 sind ab dem 01.07.2023 für eine alleinstehende Person zumindest € 1.409,99 netto unpfändbar. Bei darüber hinausgehendem Einkommen sind zunächst Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Besteht eine Unterhaltspflicht z.B. gegenüber einem Kind oder dem erwerbslosen Ehegatten, dann erhöht sich der unpfändbare Betrag auf € 1.939,99. Bei zwei Unterhaltspflichten erhöht sich der unpfändbare Betrag schon auf € 2.229,99 usw. Daneben ist Urlaubsgeld, das in üblicher Höhe (bis ein Monatsgehalt) gewährt wird, vollständig und Weihnachtsgeld in Höhe von € 705,00 von der Pfändung ausgenommen. Vollständig unpfändbar sind zudem Aufwandsentschädigungen, Gefahren- und Erschwerniszulagen. Zur Hälfte unpfändbar sind Überstundenvergütungen. (§850a ZPO) Naturalleistungen des Arbeitgebers, die häufig in Form eines Firmenwagens oder einer Firmenwohnung gewährt werden, sind dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen.
Einen Überblick über den aus Ihrem Einkommen pfändbaren Betrag können sich in der
verschaffen.