Das Verbraucherinsolvenzverfahren

kann von Personen beantragt werden, die

  •  keine selbständige Tätigkeit ausüben und auch früher nie einer selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben oder
  •  früher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, jedoch nicht mehr als 19  Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben.

Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist erst dann zulässig, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht worden und gescheitert ist. Über das Scheitern des Einigungsversuchs stellt eine Schuldnerberatungsstelle oder ein Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Bescheinigung aus, die mit dem Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht vorzulegen ist.


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