Die SCHUFA hat sich entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf 6 Monate zu verkürzen
Der BGH hat am 28.03.2023 zu Az. VI ZR 225/21 verkündet, das er vor einer Entscheidung über die Frage der zulässigen Speicherdauer der Restschuldbefreiung die Entscheidung des EuGH abwarten wird. Der Generalanwalt des EuGH hat sich für eine verkürze Speicherdauer ausgesprochen. Die Entscheidung des EuGH ist abzuwarten. Bis auf weiteres hat die SCHUFA sich entschieden, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf 6 Monate zu verkürzen.
Die Schufa-Holdig AG muss Eintrag über Erteilung der Restschuldbefreiung SOFORT löschen
Das entschied das Landgericht Frankfurt am 20.12.2018 (Az.: 2-05 0 151/18).
Bisher erfolgte nach Erteilung der Restschuldbefreiung ein entsprechender Vermerk in der Schufa, der erst nach drei Jahren gelöscht wurde. Mit Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.12.2018 stellte das Gericht klar, dass dieser Eintrag sofort zu löschen ist. Eine Vielzahl von Schuldnern können hiervon profitieren.