Kosten der Schuldenregulierung und Insolvenzantragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Kosten der Schuldenregulierung setzen sich zusammen aus Beratung, außergerichtlichem Schuldenbereinigungsverfahren und Insolvenzantragstellung mit gerichtlichem Schuldenbereinigungsplan. Sie werden beim Verbraucherinsolvenzverfahren wesentlich von der Anzahl der Gläubiger bestimmt. Von einigen (wenigen) Gerichten wird Beratungshilfe für die außergerichtliche Schuldenregulierung gewährt. Die Gesamtkosten werden dadurch gesenkt. Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
Beratungshilfe-Antragsformular
Für den Fall des Zustandekommens eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs fallen Anwaltskosten für Schuldenregulierung und Vergleichsgebühren an. Kommt kein Vergleich zustande und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die Kosten des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht gestundet. Das bedeutet, dass Gerichtskosten und Insolvenzverwaltervergütung zunächst aus der Staatskasse beglichen werden. Zu beachten ist, dass diese Kosten nicht restschuldbefreit werden. Sie müssen also, für den Fall, dass während des gesamten Insolvenzverfahrens kein Betrag zur Masse gelangt, nach Erteilung der Restschuldbefreiung ggf. in Raten beglichen werden.
Allerdings: Sofern im Lauf des Insolvenzverfahrens pfändbare Beträge aus laufendem Einkommen o.ä. zur Insolvenzmasse fließen, werden aus diesen Beträgen die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen und nur ein überschießender Betrag an die Gläubiger verteilt. Für den Schuldner ist die Schuldenfrage mit Erteilung der Restschuldbefreiung dann insgesamt abgeschlossen.
Generell jedoch gilt: Jeder Fall ist individuell.
Bitte sprechen Sie mit uns wegen der Kosten.
Telefon: 06471-9126321
Mit dem angefügten Formular Beratungshilfe können Sie bei Ihrem Amtsgericht einen Beratungshilfeschein für die "außergerichtliche Schuldenregulierung" beantragen.